Liechtenstein gehört seit der Kodifikation des Stiftungsrechts im Jahre 1926 zu den weltweit führenden Rechtsordnungen im Stiftungswesen. Im Jahr 2009 trat in Liechtenstein eine Stiftungsrechtsnovelle in Kraft, mit der im Wesentlichen bewehrte Rechtsprechung zum Stiftungsrecht in Gesetzesform gegossen und dadurch mehr Rechtssicherheit geschaffen wurde.

Die liechtensteinische Stiftung ist mit gutem Grund die bekannteste liechtensteinische Rechtsform und wird von zahlreichen wohlhabenden Familien aus der ganzen Welt genutzt, um ihr Familienvermögen für Generationen zu erhalten und zu schützen. Die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, das hohe Mass an Privatsphäre und die günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen sind die Gründe für den Erfolg und die Beliebtheit der liechtensteinischen Stiftung. Die privatnützige liechtensteinische Stiftung eignet sich nicht nur zur Vermögensverwaltung, sondern auch als Holding für kommerziell tätige Familienunternehmen bzw. Familienunternehmensgruppen.

Neben privatnützigen Stiftungen können auch gemeinnützige Stiftungen nach liechtensteinischem Stiftungsrecht errichtet werden. Gemeinnützige Stiftungen unterstehen zwingend der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, während privatnützige Stiftungen sich einer solchen Aufsicht freiwillig durch eine entsprechende Bestimmung in den Statuten unterstellen können.

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Liechtenstein hat bereits im Jahre 1926 als einzige Civil-Law-Rechtsordnung eine umfassende kodifizierte Form des angelsächsischen Common-Law-Trusts eingeführt. Ähnlich wie die Stiftung ist ein liechtensteinischer Trust Rechtsvehikel zur Nachlassplanung und zum Schutz von Vermögen. Das liechtensteinische Recht räumt dem Treugeber vielfältige Möglichkeiten zur freien Gestaltung "seines" Trusts ein. So kann der Treugeber beispielsweise in der Treuhandurkunde bestimmen, wie ein Trust zu verwalten ist, und die Informationsrechte der (potentiellen) Begünstigten festlegen.

Neben dem Vorteil, dass ein Trust entsprechend den Wünschen des Treugebers "massgeschneidert" werden kann, sieht das liechtensteinische Trust-Recht gleichzeitig eine richterliche Aufsicht über den Treuhänder und den Trust vor. Insbesondere hat das Gericht die (subsidiäre) Befugnis, einen Treuhänder abzuberufen oder eine Sonderprüfung anzuordnen. Als Teilgehalt des sog. Beneficiary Principle können (Ermessens-)Begünstigte auch die Einleitung von gerichtlichen Aufsichtsverfahren beantragen.

Trusts profitieren wie Stiftungen, denen der Steuerstatus als Privatvermögensstruktur zukommt, von den günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen in Liechtenstein.

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Die Rechtsform der Anstalt ist eine liechtensteinische Einzigartigkeit, die in anderen Rechtsordnungen kein Gegenstück hat. Das die Anstalt auszeichnende Charakteristikum ist die Flexibilität in der Ausgestaltung. Je nach Anforderungen des Gründers kann eine Anstalt wie eine Stiftung oder wie eine Körperschaft strukturiert werden. Daher eignet sich diese Rechtsform sowohl für Nachlassplanung und Vermögensschutz als auch für gewerbliche Zwecke. Wie andere Rechtsformen auch profitieren Anstalten von den günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen in Liechtenstein (d.h. sie werden entweder mit der Ertragssteuer in Höhe von 12.5 % oder mit der Pauschalsteuer in Höhe von CHF 1'800.00 p.a. besteuert, wenn der Anstalt der Steuerstatus als Privatvermögensstruktur zukommt).

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Die Aktiengesellschaft ist eine beliebte liechtensteinische Rechtsform. Eine Aktiengesellschaft kann für Holding- oder kommerzielle Zwecke genutzt werden. Insbesondere Unternehmen, die von der liechtensteinischen Finanzmarkaufsicht (FMA) regulierte Finanzdienstleistungen anbieten, organisieren sich häufig als Aktiengesellschaft.

Zu den Organen einer Aktiengesellschaft gehören der Verwaltungsrat, die Generalversammlung und die Revisionsstelle. Aktien können als Namenaktien oder Inhaberaktien ausgegeben werden, wobei Letztere jedoch von Gesetzes wegen immobilisiert sind und entsprechenden Transparenzanforderungen unterliegen, welche von einer Verwahrerstelle überwacht werden. Aktiengesellschaften, die in Liechtenstein eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, benötigen eine Gewerbebewilligung oder eine Bewilligung der liechtensteinischen FMA, wenn sie regulierte Tätigkeiten im Finanzdienstleistungssektor betreiben.

Aufgrund der Zugehörigkeit Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum wurden die diversen EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinien in Bezug auf die liechtensteinische Aktiengesellschaft vom liechtensteinischen Gesetzgeber umgesetzt.

Eine Aktiengesellschaft wird regelmässig mit dem Ertragssteuersatz von 12.5 % besteuert. Wenn eine Aktiengesellschaft als Privatvermögensstruktur qualifiziert, wird sie mit einer jährlichen Pauschalsteuer von CHF 1'800.00 besteuert.

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Liechtenstein ist nicht nur die einzige Rechtsordnung auf dem europäischen Festland, die eine umfassende kodifizierte Form des angelsächsischen Common-Law-Trusts übernommen hat, sondern in Form des liechtensteinischen Treuunternehmens, auch bezeichnet als liechtensteinischer Trust reg., eine eigene Interpretation des in Common-Law-Rechtsordnungen bekannten Business Trust oder Massachusetts Trust vorsieht.

Das liechtensteinische Treuunternehmen ist sehr flexibel einsetzbar, denn es kann je nach Vorgabe des Treugebers ähnlich einer Stiftung oder ähnlich einer Körperschaft, aber auch als "Zwischending" strukturiert werden. Aufgrund dieser Flexibilität eignet sich ein Treuunternehmen gleichermassen zur Nachlassplanung und zum Vermögensschutz wie für kommerzielle Tätigkeiten.

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Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern spielte die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Liechtenstein in der Vergangenheit eine eher untergeordnete Rolle. Die liechtensteinische Regierung beschloss, im Zuge einer Reform die rechtlichen Rahmenbedingungen für GmbHs zu verbessern und diese Gesellschaftsform dadurch sowohl für KMUs als auch für Start-Ups interessant zu machen. Infolgedessen gehören heute zu den wesentlichen Merkmalen der GmbH (i) ein vereinfachter Gründungsprozess, (ii) ein reduziertes Mindeststammkapital in Höhe von CHF/EUR/USD 10'000.00 und (iii) die Option, die Übertragbarkeit von Anteilen zu beschränken.

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International

Das liechtensteinische Steuersystem entspricht den Standards der OECD (https://www.oecd.org/tax/beps/).

Liechtenstein nimmt am Automatischen Informationsaustausch (AIA) teil und wendet den Common Reporting Standard (CRS) an (https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/crs-by-jurisdiction/).

Liechtenstein hat ein Abkommen nach Modell 1 mit den USA zur Umsetzung des FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) unterzeichnet (https://www.treasury.gov/resource-center/tax-policy/treaties/pages/fatca.aspx).

Liechtenstein hat mit diversen anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) abgeschlossen (https://www.llv.li/files/stv/int-uebersicht-dba-tiea.pdf).

National

Juristische Personen (wie beispielsweise Stiftungen, Anstalten, Treuunternehmen, Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung) werden mit einer Ertragssteuer in Höhe von 12.5 % besteuert. Dividenden sowie Kapitalgewinne und Liquidationserlöse, die bei der Veräusserung von Beteiligungen erzielt werden, gehören grundsätzlich (soweit nicht die neuen Anti-Missbrauchs-Regelungen zur Anwendung kommen) nicht zum steuerbaren Ertrag.

Juristische Personen, denen der Steuerstatus als Privatvermögensstrukturen (PVS) zukommt, und Trusts zahlen eine jährliche Pauschalsteuer in Höhe von CHF 1'800.00.

Ausschüttungen liechtensteinischer juristischer Personen unterliegen keiner Quellensteuer.

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